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Insolvenzversteigerung einer Eigentumswohnung

DE-63500 Seeligenstadt, Steinheimer Str. 58C  

Zuschläge am Samstag, 21. Juli 2018 ab 12:00  | Auktion beendet

Abgeschlossen | Terminauktion

Versteigerungsbedingungen

1. Mit der Teilnahme an unserer Auktion erkennen die Bieter und Käufer die
nachstehenden Versteigerungsbedingungen an.
2. Die einzelnen Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich
zur Zeit der Versteigerung befinden. Für eine bestimmte Beschaffenheit, sowie
Mängel, Fehler, Schäden, Vollständigkeit und besondere Eigenschaften
wird keine Gewähr geleistet. Technische Daten, Maße, Stückzahl und Baujahre
sind unverbindlich.
3. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. In Einzelfällen
behalten wir uns das Recht vor, die Reihenfolge und Positionen auszuklammern
oder zusammenzufassen.
4. Die Höhe des Aufgebotes wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für
die ganze Versteigerung oder für einzelne Gegenstände besonders bestimmt.
5. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag
verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen. Der Meistbietende
ist an sein Gebot gebunden.
6. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot vom Versteigerer
dreimal wiederholt wurde. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe
Gebot abgeben, entscheidet der Versteigerer. Bestehen Zweifel über einen
Zuschlag, kann der Versteigerer neu ausbieten. In allen Fällen gilt allein die
Anordnung des Versteigerers.
7. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich eines Aufgeldes von 20 % plus
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8. Die Zahlung der Gesamtforderung muß bar oder durch bankbestätigten
Scheck nach Zuschlagserteilung an den Versteigerer erfolgen. Wird diese
Verpflichtung nicht eingehalten, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert.
Dabei wird der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös
persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
9. Das Kaufobjekt gilt mit der Zuschlagserteilung als dem Käufer übergeben,
womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes
oder Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl
auf den Käufer übergeht. Dies trifft auch und insbesondere für Zubehörteile
zu.
10. Die Käufer sind zur Abnahme der ersteigerten Gegenstände verpflichtet. Die
ersteigerte Ware muß innerhalb der angegebenen Termine vollständig abgeholt
werden. Die Käufer sind für die Verladung und den Transport selbst verantwortlich.
Sollte der Abholtermin überschritten werden, so haftet der Käufer
für die Folgekosten.
11. Alle Zahlungen sind nur an den unterzeichnenden Versteigerer zu leisten.
12. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen in eigenem
Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.
13. Ein Bieter, welcher für einen Auftraggeber kauft, haftet neben diesem als
Selbstschuldner.
14. Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben
und die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so
entscheidet der Versteigerer.
15. Entstehen Streitigkeiten über das letzte Gebot, so kommt der Verkaufsgegenstand
nochmals zur Versteigerung.
16. Wenn gegen den Käufer eine Zwangsvollstreckung stattfindet oder droht,
kann der Versteigerer jederzeit vor Fälligkeit Zahlung verlangen.
17. Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche freihändig verkauft werden,
gelten ebenfalls die vorstehenden Bedingungen.
18. Bei Versteigerungen gegen Bar- oder Scheckzahlung dürfen Käufer die Kaufobjekte
vor Zahlung des Kaufpreises nur mit Genehmigung des Versteigerers
fortschaffen.
19. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung erstellte Rechnungen
bedürfen der nochmaligen Prüfung, so daß nachträgliche Korrekturen zulässig
sind.
20. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung und Abholung wird
keine Haftung übernommen. Das Inbetriebsetzen von Geräten ist strengstens
untersagt.
21. Der Käufer haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Folgen,
die im Rahmen des Abbaus und Abtransports verursacht werden.
22. Alle Besucher der Versteigerung haften für verursachte Schäden gleich welcher
Art. Das Betreten der Räume und Plätze am Versteigerungs- und Besichtigungsort
erfolgt auf eigene Gefahr.
23. Der Kaufpreis ist bei Abschluß des Vertrages sofort fällig. Die Waren bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung (Bei Zahlung per Scheck oder Wechsel bis
zur Einlösung) aller Forderungen, die der Versteigerer gegen den Käufer, ganz
gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, Eigentum des Versteigerers oder
des Auftraggebers. Bei vertragswidrigem Verhalten oder Verzug des Käufers
kann die Herausgabe der Ware bis zur vollständigen Bezahlung verlangt werden.
Zur Sicherung tritt der Käufer hiermit sämtliche ihm aus einer Weiterveräußerung,
auch nach Verarbeitung oder Verlegung der Ware, gegenüber Dritten
zustehende Forderung einschließlich aller Sicherungs- und Nebenrechte
an den Versteigerer im Voraus ab, bis zur Höhe des Rechnungswertes des
Versteigerers einschließlich der Zinsen, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung
im Einzelfall bedarf. Die Zinsen werden ohne weitere Mahnung sofort
nach Zahlungstermin fällig.
24. Beim Erwerb von KFZ muß der Käufer überprüfen, ob diese ordnungsgsmäß
bei der Zulassungsstelle abgemeldet sind. Ist dies nicht der Fall, muss
er das Fahrzeug sofort abmelden. Schäden oder finanzielle Einbußen, egal
aus welchen Vorkommnissen, die aus der Nutzung des erworbenen Fahrzeuges
resultieren, gehen zu Lasten des Käufers.
25. Erworbene Gegenstände, die mit Grundstücken oder Gebäuden fest verbunden
sind, müssen so ausgebaut werden, daß keine Beschädigungen am Demontageort
oder anderen Geräten entsteht. Dies gilt auch für den Transport
oder unsachgemäße Bewegung auf befestigten Plätzen und Straßen von
Maschinen und Geräten. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen gehen
die Reparatur- und Nebenkosten auf den Käufer über.
26. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen ist Bad
Kreuznach oder der Gerichtsort unseres Auftraggebers.
27. Nebenabreden und mündliche Angaben bedürfen der schriftlichen Bestäti
gung.
28. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen bzw. des Vertrages im übrigen
nicht. Die ganz oder teilweise unwirksam Bestimmung soll ersetzt werden,
durch eine solche, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck und dem
Willen der Partei am nächsten kommt.
29. Bei Zuschlägen unter VORBEHALT ist der KAUFPREIS SOFORT fällig, sollte der
Vorbehaltzuschlag durch den Versteigerer aufgehoben werden, wird der
Kaufpreis sofort an den Bieter zurückgegeben. Ansonsten gilt in diesem Falle
Absatz 23 der Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen.


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